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Bei Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter - Jahrelang stiegen die Mieten. Nun lässt die Stadt die Mietgrenzwerte für Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen erstmals berechnen. Zu Anfang 2019 könnten sie in Kraft treten. Bis dahin sollen die Ämter bei neuen „berechtigten" Mieterhöhungen keine Senkung der Wohnkosten mehr verlangen.

Die Ämter zahlen seit dem Jahr 2005 nur 4,64 € pro Quadratmeter, ergänzt durch Zuschläge für energiesanierten Wohnraum, bei drohendem Wohnungsverlust und in weiteren Fällen. Doch die Mietgrenzwerte, die sich daraus ergeben, liegen inzwischen deutlich unter den Mietpreisen für billige Wohnungen. Dies zeigt der Mietspiegel 2018. Damit wurden zu Unrecht in Bielefeld jährlich Gelder in Millionenhöhe nicht ausgezahlt. Betroffene, die fehlende Mietanteile bisher selbst zahlen mussten, können aber die rückwirkende Zahlung beantragen.

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Denn die bisherigen Mietgrenzen wurden nicht mit einem nachvollziehbaren Berechnungsverfahren ermittelt. Solche Grenzwerte sind willkürlich und daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ungültig. Wenn es keine nachvollziehbare Berechnung mit einem „schlüssigen Konzept" gibt und dies auch nicht nachgeholt werden kann, nehmen die Sozialgerichte als Mietgrenzwerte die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Daraus ergeben sich in Bielefeld die folgenden Mietgrenzwerte:

Grenzwerte für Mieten und Betriebskosten (ohne Heizkosten):
- für 1 Person - bis 429 €
- für 2 Personen - bis 520 €
- für 3 Personen - bis 619 €
- für 4 Personen - bis 721 €
- für 5 Personen - bis 825 €
- und für jede weitere Person zusätzlich 100 €.
Grundlage: Werte der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag von 10 Prozent

Zu Unrecht nicht gezahlte Mietanteile werden rückwirkend ab 1.1.2017 vom Amt erstattet, wenn man noch in diesem Jahr einen „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X" stellt und zudem für den Fall einer Ablehnung Widerspruch und Klage ankündigt.
Im Zweifel von von einem Rechtsanwalt beraten lassen!

Die ständige Rechtsprechung vom Bundessozialgericht ist eindeutig:
„Ist kein schlüssiges Konzept erstellt worden und kann dies auch nicht nachgeholt werden, zieht das Bundessozialgericht die Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz heran (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 27), wobei es diese um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris, Rn. 22; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 30)."

Allgemeine Informationen zu Überprüfungsanträgen gibt es auf HartzIV.org.

Download:
Info-Blatt mit Überprüfungsantrag
Überprüfungsantrag für das Jobcenter bei Hartz IV
Überprüfungsantrag für das Sozialamt bei Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter